Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Fahrschule "Die Einsteiger"
Stand 08.2003
Ziffer 1:
Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfaßt theoretischen und praktischen Fahrunterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag:
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrags.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung:
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen auf der ihm
beruhenden Rechtsverordnung, namentlich der Fahrschülerausbildungsverordnung, erteilt. Im
übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
Bedingungen der Ausbildung:
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines
Jahres seit Abschluß des Ausbildungsvertrages.
Ziffer 2:
Entgelte, Preisaushang:
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarten Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule
bekanntgegebenen entsprechen.Preisänderung/Preisstetigkeit:Werden diese geändert, so bleibt
eine entsprechende Anpassung der nach diesem Vertrag vereinbarten Entgelte vorbehalten, soweit
diese erst nach Ablauf von mehr als 4 Monaten seit Vertragsabschluß fällig werden.
Ziffer 3:
Grundbetrag und Leistungen:
Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts
und erforderlichen Vorprüfungen.
Erhebung von Teilgrundbeträgen bei Nichtbestehen der theoretischen oder praktischen
Prüfung:
Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die
Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu
berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse. Die Erhebung
eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
Entgelt für Fahrstunden und Leistung:
Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden
die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherung sowie die
Erteilung des praktischen Fahrunterrichts abgegolten.
Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist:
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule
unverzüglich zu verständigen.
Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin
abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht
wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich
geringerer Höhe entstanden.
Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen:
Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden die theoretische und praktische
Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt abgegolten.Bei Wiederholungsprüfungen wird
das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
Ziffer 4:
Zahlungsbedingungen:
Soweit nicht anders vereinbart ist, wird der Grundbetrag bei Abschluß des Ausbildungsvertrages
fällig. Das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt der selben, der Betrag für die Vorstellung zur
Prüfung zusammen mit eventuellen verauslagten Verwaltungs- und Prüfgebühren spätestens 3
Werktage vor der Prüfung fällig.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen:
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung
sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.
Entgeltentrichtung und Fortsetzung der Ausbildung:
Wird das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische Ausbildung fällig ( Ziffer 3
Abs. 2), ist diese vor Beginn derselben zu entrichten.
Ziffer 5:
Kündigung des Vertrages:
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur in nachstehend
genannten Fällen gekündigt werden, wenn der Fahrschüler:
a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluß
mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,
b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger
Wiederholung nicht bestanden hat,
c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
Ziffer 6:
Gebühren und Entgelt bei Vetragskündigung:
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die
erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus
wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule
veranlaßt zu sein (siehe Ziff. 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
a) 1/3 des Grundbetrages, wenn die Kündigung vor Beginn der theoretischen Ausbildung erfolgt.
b) 2/3 des Grundbetrages, wenn die Kündigung innerhalb von 6 Wochen nach Ausbildungsbeginn
erfolgt.
c) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung später als 6 Wochen nach Ausbildungsbeginn erfolgt.
Kündigt die Fahrschule ohne Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidiges
Verhalten der Fahrschule veranlaßt wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine
Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.
Ziffer 7:
Einhaltung vereinbarter Termine:
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, daß vereinbarte Fahrstunden
pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf
Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum
Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu
vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit
nachzuholen oder gutzuschreiben.
Wartezeiten bei Verspätungen:
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu
warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu
vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als
15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann
als ausgefallen (Ziffer 3 Absatz4).
Ausfallentschädigung:
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt
auch in diesem Fall drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis
vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Ziffer 8:
Ausschluß vom Unterricht :
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
Wenn er unter Einfluß Alkohol oder anderer berauschender Mittel steht.
Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Ausfallentschädigung:
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des
Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden
sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Ziffer 9:
Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen :
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und
sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
Ziffer 10:
Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen:
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt
werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgung und Schadensersatzpflicht zur Folge haben.
Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung:
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer
verloren, so muß der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stelle) anhalten, den Motor abstellen und
auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim
Verlassen des Fahrzeuges hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte
Benutzung zu sichern.
Ziffer 11:
Abschluß der Ausbildung:
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, daß der Fahrschüler
die nötigen Kenntnisse zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 16 FahrlG.). Deshalb
entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluß der Ausbildung (§ 6
Fahrsch-AusbO).
Anmeldung zur Prüfung:
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers, sie ist für beide
Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des
Entgeltes für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder angefallener Gebühren verpflichtet.
Ziffer 12:
Erfüllungsort:
Erfüllungsort ist der Sitz der Fahrschule.
Gerichtsstand:
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach
Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland oder ist der
gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der
Fahrschule der Gerichtsstand.
Ziffer 13:
Wird eine Ziffer oder ein Absatz dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung als unwirksam
erklärt, betrifft das nur diese Ziffer oder den Absatz, alle anderen Ziffern und Absätze
behalten Ihre Gültigkeit.
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